Allgemeine Geschäftsbedingungen
OPTOGON Deutsche Industrielaser GmbH
1. Geltungsbereich und Begriffe
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über die Lieferung von Waren, Laseranlagen und Komponenten sowie über Entwicklungs-, Montage-, Inbetriebnahme-, Reparatur-, Schulungs- und sonstige Dienstleistungen der OPTOGON Deutsche Industrielaser GmbH (nachfolgend „OPTOGON“). Gegenüber Verbrauchern bietet OPTOGON regelmäßig nur einfache, vor Ort beauftragte Bearbeitungsleistungen (z. B. Laserbeschriftung oder Pulverbeschichtung) an; zwingende Verbraucherrechte bleiben in jedem Fall unberührt.
(2) „Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. „Unternehmer“ handelt bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit.
(3) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Unternehmern gelten nur, wenn OPTOGON ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.
2. Angebot, Vertragsschluss und Unterlagen
(1) Angebote von OPTOGON sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. OPTOGON kann dieses durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der vereinbarten Leistungsausführung annehmen. Bei einem ausdrücklich verbindlichen Angebot von OPTOGON kommt der Vertrag durch fristgerechte Annahme des Kunden zustande. Individuelle Abreden bleiben vorrangig.
(2) Für den Leistungsumfang sind die individuell vereinbarte Leistungsbeschreibung und die Auftragsbestätigung maßgeblich. Technische Daten, Zeichnungen und Abbildungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung über Auswirkungen auf Preis und Termine. OPTOGON darf technisch gleichwertige Änderungen vornehmen, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind und keine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit verändern.
(4) An Angeboten, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen verbleiben die bestehenden Urheber- und Schutzrechte bei OPTOGON oder dem jeweiligen Rechteinhaber. Eine Weitergabe an Dritte ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und vereinbarten Nutzungsrechte zulässig.
3. Preise und Zahlungen
(1) Es gelten die im Vertrag vereinbarten Preise. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben; gegenüber Unternehmern können Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Versand-, Verpackungs-, Reise- und Montagekosten werden nur berechnet, soweit vereinbart und vor Vertragsschluss hinreichend ausgewiesen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und der Vergütungsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften fällig ist, sind Rechnungsbeträge sofort nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Zahlungsverzugs bleiben unberührt. Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen; gegenüber Unternehmern gegebenenfalls auch die gesetzliche Verzugspauschale.
(3) Abschlagszahlungen, Meilensteinzahlungen und Vorauszahlungen gelten nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart und gesetzlich zulässig sind.
(4) Aufrechnung und Zurückbehaltung richten sich gegenüber Verbrauchern nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ausgeschlossen; Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis sowie unbestrittene Forderungen bleiben unberührt.
(5) Nachträgliche Preisanpassungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung oder einer wirksamen gesetzlichen Grundlage.
4. Lieferung, Termine und höhere Gewalt
(1) Liefer- und Ausführungstermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Gesetzliche Lieferpflichten gegenüber Verbrauchern bleiben unberührt.
(2) OPTOGON informiert den Kunden unverzüglich über absehbare Verzögerungen. Bei Ereignissen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs (z. B. Naturereignisse, rechtmäßige behördliche Maßnahmen, erhebliche Störungen von Lieferketten) verlängern sich Fristen nur im rechtlich zulässigen Umfang und für die Dauer der tatsächlichen Behinderung. Gesetzliche Rechte auf Rücktritt oder Schadensersatz bleiben unberührt.
(3) Teillieferungen sind nur zulässig, wenn sie dem Kunden zumutbar sind und keine unzumutbaren Mehrkosten verursachen.
(4) Erforderliche Mitwirkungen des Kunden und deren Termine ergeben sich aus der individuellen Vereinbarung.
5. Versand, Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt
(1) Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher oder eine empfangsberechtigte Person über. Die gesetzliche Ausnahme bei eigenständig beauftragten, nicht zuvor von OPTOGON benannten Transportpersonen bleibt unberührt.
(2) Gegenüber Unternehmern geht bei einem vereinbarten Versendungskauf die Gefahr nach Maßgabe des § 447 BGB mit Übergabe an die Transportperson über, sofern keine abweichende Vereinbarung oder zwingendes Recht entgegensteht.
(3) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des jeweiligen Kaufpreises Eigentum von OPTOGON. Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ist die Weiterveräußerung gestattet; die daraus entstehenden Forderungen werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware sicherungshalber abgetreten. OPTOGON nimmt die Abtretung an. Eine Einziehungsermächtigung besteht, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. OPTOGON gibt Sicherheiten auf Verlangen frei, soweit deren realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
(4) Die Rücknahme von Vorbehaltsware setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus; zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
6. Kundenspezifische Anlagen, Mitwirkung und Abnahme
(1) Bei kundenspezifischen Anlagen sind die vereinbarten Leistungsdaten, Testmaterialien, Prüfverfahren und Abnahmekriterien maßgeblich. Eine bestimmte Prozessleistung oder Bearbeitungsqualität wird nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurde.
(2) Der Kunde stellt vereinbarte Muster, Materialien, Medien, Infrastruktur, Anschlüsse und technische Informationen rechtzeitig zur Verfügung. Verzögerungen und Mehrkosten wegen fehlender Mitwirkung werden nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen geltend gemacht.
(3) Soweit rechtlich ein Werkvertrag vorliegt und eine Abnahme geschuldet ist, erfolgt diese nach den vereinbarten Kriterien. Ein Abnahmeprotokoll kann erstellt werden. Gesetzliche Abnahmeregeln, insbesondere bei Verbrauchern, bleiben unberührt.
(4) Eine nachträgliche Erweiterung des Leistungsumfangs wird gesondert vereinbart und vergütet.
7. Entwicklung, Software und Know-how
(1) Die Entwicklung und Erprobung von Laserprozessen, insbesondere zur Materialbearbeitung, Laserbeschriftung, Lasergravur, zum Laserschweißen sowie zur Oberflächenbehandlung, erfolgt grundsätzlich als ergebnisoffene Versuchs- und Untersuchungsleistung. OPTOGON schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Versuche, nicht jedoch einen bestimmten technischen oder wirtschaftlichen Erfolg, sofern ein solcher nicht ausdrücklich als geschuldeter Leistungserfolg vereinbart wurde.
(2) Insbesondere wird nicht zugesagt, dass ein untersuchtes Verfahren technisch realisierbar, wirtschaftlich einsetzbar, serienfähig oder für die beabsichtigte Anwendung geeignet ist.
(3) Die vereinbarte Vergütung ist auch dann geschuldet, wenn die Versuche nicht zum gewünschten Ergebnis führen. Gesetzliche Ansprüche wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistungen bleiben unberührt.
(4) Versuche an bereitgestellten Werkstücken können Materialveränderungen, Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit von Proben mit sich bringen. OPTOGON informiert über vorhersehbare wesentliche Risiken. Die Haftung für nicht vertragsgemäß verursachte Schäden richtet sich nach § 10 und zwingendem Recht.
(5) Das bei den Versuchen eingesetzte oder unabhängig vom Auftrag entwickelte technische Know-how, insbesondere Prozessparameter, Bearbeitungsstrategien und Verfahrenskenntnisse, verbleibt bei OPTOGON, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Rechte des Kunden an eigenen Unterlagen, Daten und bestehenden Schutzrechten bleiben unberührt.
(6) An vorbestehenden Verfahren, Konstruktionsprinzipien, Prozessparametern, Software, Zeichnungen und sonstigem Know-how verbleiben die jeweiligen Rechte bei OPTOGON beziehungsweise den Rechteinhabern. Der Kunde erhält die für die vertragsgemäße Nutzung des gelieferten Produkts erforderlichen Nutzungsrechte; weitergehende Übertragungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(7) Soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart wird, erhält der Auftraggeber an den ihm vertragsgemäß überlassenen Berichten und dokumentierten Versuchsergebnissen nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes Recht zur Nutzung für eigene betriebliche Zwecke. Eine Übertragung, Unterlizenzierung oder Offenlegung von vertraulichem OPTOGON-Know-how an Dritte bedarf einer gesonderten Vereinbarung, soweit nicht gesetzlich erlaubt. Nicht ausdrücklich übertragene Rechte, insbesondere an Software, Quellcode, allgemeinen Methoden, Prozessparametern und unabhängig nutzbarem Know-how, verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber. Rechte des Auftraggebers an seinen eingebrachten Daten, Materialien und Schutzrechten bleiben unberührt. Für eigens beauftragte, weitergehende Rechte an Entwicklungsergebnissen ist eine gesonderte Projektvereinbarung erforderlich.
(8) Bei ergebnisoffenen Versuchsaufträgen wird ein bestimmter technischer oder wirtschaftlicher Erfolg nur geschuldet, wenn er im Einzelauftrag ausdrücklich als verbindliches Leistungsergebnis festgelegt ist. Die Bezeichnung und Beschreibung des Einzelauftrags muss mit dem vereinbarten Versuchscharakter übereinstimmen.
(9) Für Drittsoftware gelten die rechtmäßig einbezogenen Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Gesetzliche Mängelrechte gegenüber OPTOGON bleiben unberührt. Bei Waren mit digitalen Elementen gelten die gesetzlichen Vorschriften einschließlich etwaiger Aktualisierungspflichten.
(10) Vertrauliche technische Informationen werden nur im Rahmen wirksam vereinbarter Geheimhaltungspflichten geschützt; gesonderte Entwicklungs- und Geheimhaltungsvereinbarungen haben Vorrang.
8. Service, Reparatur und Schulung
(1) Art, Umfang, Vergütung, Anfahrt, Reisezeiten, Spesen und Ersatzteile richten sich nach dem jeweiligen Auftrag und den vor Vertragsschluss vereinbarten Preisen.
(2) Eine Fehlerdiagnose kann auch dann vergütungspflichtig sein, wenn sich eine Reparatur als wirtschaftlich oder technisch nicht sinnvoll erweist, sofern die Vergütung vorher vereinbart wurde.
(3) Bei Reparaturen gelten je nach Vertragsart die gesetzlichen Mängelrechte. Schulungen ersetzen nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Unterweisungen des Betreibers.
9. Mängelrechte und Rügepflichten
(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Mängelrechte uneingeschränkt. Gesetzliche Verjährungsfristen sowie besondere Regelungen für Waren mit digitalen Elementen bleiben unberührt.
(2) Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit wirksam nichts anderes vereinbart wurde. Bei Kaufverträgen richtet sich die Art der Nacherfüllung nach § 439 BGB; gesetzliche Verweigerungsrechte bleiben unberührt. Bei Werkverträgen kann OPTOGON nach § 635 Abs. 1 BGB nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Rechte auf Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben nach den gesetzlichen Voraussetzungen bestehen.
(3) Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich anzuzeigen.
(4) Gesetzliche Rechte wegen Mängeln entfallen nicht schon deshalb, weil Dritte Eingriffe vorgenommen haben; maßgeblich ist insbesondere, ob der beanstandete Mangel hierdurch verursacht wurde. Üblicher Verschleiß ohne Sachmangel begründet keine Mängelansprüche.
(5) Freiwillige Herstellergarantien für zugekaufte Geräte und Fremdsysteme richten sich ausschließlich nach den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. OPTOGON übernimmt hierfür keine zusätzliche eigene Garantie, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzliche Mängelrechte gegenüber OPTOGON bleiben unberührt.
(6) Ausschließlich gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche bei selbständigen, von Drittherstellern bezogenen und als eigenständige Lieferleistung verkauften neuen beweglichen Geräten (insbesondere Absauganlagen, Kühlgeräten und vergleichbaren Peripheriegeräten) zwölf Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt auch bei gemeinsamer Lieferung mit einer Laseranlage, sofern das Fremdgerät Gegenstand einer rechtlich eigenständigen Lieferleistung ist. Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aufgrund einer übernommenen Garantie; zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsregeln bleiben unberührt. Für Verbraucher gilt diese Verkürzung nicht.
(7) Bei berechtigten Mängelansprüchen trägt OPTOGON die zur gesetzlich geschuldeten Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Hierzu gehören insbesondere notwendige Ersatzteile und Arbeitszeit sowie, soweit gesetzlich geschuldet, Transport-, Wege-, Reise- und sonstige erforderliche Nebenkosten. Eine pauschale Belastung des Auftraggebers mit notwendigen Nacherfüllungskosten erfolgt nicht.
(8) Soweit nach Art des Geräts und den Umständen zumutbar, kann die Mangelprüfung zunächst durch Fernprüfung oder durch Einsendung des betroffenen selbständigen Geräts nach vorheriger Abstimmung erfolgen. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Übernahme erforderlicher Transportkosten und auf Nacherfüllung am rechtlich maßgeblichen Ort, bleiben unberührt.
(9) Vom Auftraggeber zusätzlich gewünschte, für die geschuldete Nacherfüllung nicht erforderliche Vor-Ort-Leistungen, Wartezeiten aufgrund fehlender Mitwirkung und sonstige zusätzliche Leistungen werden nur auf Grundlage einer gesonderten Vergütungsvereinbarung berechnet. Ergibt eine Prüfung, dass kein OPTOGON zuzurechnender Mangel vorliegt, können angemessene Prüf- und Einsatzkosten nur verlangt werden, soweit hierfür eine gesetzliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage besteht; insbesondere wenn der Auftraggeber erkannt hat oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein solcher Mangel vorliegt.
10. Haftung
(1) OPTOGON haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet OPTOGON auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Diese Regelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
11. Laser- und Maschinensicherheit
(1) OPTOGON liefert Anlagen mit den vertraglich geschuldeten Sicherheitseinrichtungen und Unterlagen sowie nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Produktvorschriften.
(2) Der Betreiber ist im Rahmen seiner gesetzlichen Verantwortlichkeit für bestimmungsgemäßen Betrieb, erforderliche Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und die Einhaltung betrieblicher Sicherheitsvorschriften verantwortlich.
(3) Eigenmächtige Änderungen an Schutzeinrichtungen oder bestimmungswidrige Verwendung können Sicherheitsrisiken verursachen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
12. Exportkontrolle
(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren exportkontroll- und sanktionsrechtlichen Vorschriften. Erforderliche Genehmigungen sind vor einer entsprechenden Lieferung oder Ausfuhr einzuholen.
(2) Eine rechtlich untersagte Lieferung wird nicht geschuldet. Gesetzliche Ansprüche und Rechtsfolgen bei Leistungshindernissen bleiben unberührt.
13. Verbraucherrechte bei Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen
(1) Soweit Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular gesondert vor Vertragsschluss.
(2) Gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht, etwa bei bestimmten nach Kundenspezifikation gefertigten Waren, gelten nur, soweit deren Voraussetzungen im Einzelfall tatsächlich erfüllt sind.
(3) Gesetzliche Informationspflichten, insbesondere zu Gesamtpreis, Lieferbedingungen und digitalen Funktionen, sind im jeweiligen Vertriebsprozess zu erfüllen.
14. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO zulässig ist und keine ausschließliche gesetzliche Zuständigkeit entgegensteht, Chemnitz als Gerichtsstand vereinbart. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gesetz. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

